Keine Kürzung der Gewährleistung bei "B-Ware" - Nein ist nicht gestattet...

Ingo Schacht
2014-04-06 19:08:00 / Neu bei uns! / Kommentare 0

Vertreibt ein Händler gebrauchte Produkte, kann er die normalerweise zweijährige Gewährleistungsfrist erheblich verkürzen. Sogenannte "B-Ware" darf dabei aber nicht grundsätzlich als gebraucht eingestuft werden, sondern nur, wenn sie tatsächlich schon im Einsatz war. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden (Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13)


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