Ein Geldgeschenk ist eine schöne Geste und oft schnell gemacht – per Überweisung oder in einem Umschlag. Viele gehen davon aus, dass dies ein rein privater Vorgang ist. Doch Vorsicht: Auch bei Schenkungen schaut das Finanzamt genau hin, und es gibt klare Regeln, die sowohl den Schenkenden als auch den Beschenkten betreffen. Unwissenheit kann hier teuer werden.
Die gesetzliche Meldepflicht: Eine oft unbekannte Regel
Grundsätzlich gilt: Jede Schenkung muss dem Finanzamt gemeldet werden. Diese Pflicht betrifft sowohl den Schenker als auch den Beschenkten. Die Meldung muss schriftlich und innerhalb von drei Monaten nach dem Vollzug der Schenkung erfolgen. So kann die Behörde prüfen, ob eventuell Schenkungssteuer anfällt.
Die gute Nachricht: Wichtige Ausnahmen von der Meldepflicht
Zum Glück gibt es Ausnahmen, die den Großteil der alltäglichen Geschenke abdecken:
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Notariell oder gerichtlich beurkundete Schenkungen: Wenn eine Schenkung (z. B. eine Immobilie) von einem Notar oder einem Gericht beurkundet wird, entfällt die persönliche Meldepflicht. Der Grund: Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, das Finanzamt automatisch über den Vorgang zu informieren.
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Übliche Gelegenheitsgeschenke: Geschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten, Weihnachten, bestandenen Prüfungen oder zur Geburt eines Kindes müssen in der Regel nicht gemeldet werden. Wichtige Voraussetzung ist hierbei die Angemessenheit: Der Wert des Geschenks muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Anlass und zur finanziellen Situation des Schenkenden stehen. Ein Geldgeschenk von 50.000 € zur Hochzeit dürfte diese Grenze schnell überschreiten.
Die persönlichen Freibeträge: Wie viel darf steuerfrei geschenkt werden?
Ob tatsächlich Schenkungssteuer anfällt, hängt von der Höhe des Geschenks und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Der Gesetzgeber räumt hierfür persönliche Freibeträge ein. Dieser Freibetrag gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Alle Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet.
Die Freibeträge sind nach Steuerklassen gestaffelt:
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Steuerklasse I:
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Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
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Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
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Enkel: 200.000 €
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Steuerklasse II:
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Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stief- und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000 €
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Steuerklasse III:
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Alle übrigen Beschenkten (z. B. Freunde, Bekannte): 20.000 €
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Praxisbeispiel: Wenn der Freibetrag überschritten wird
Selbst scheinbar kleine Überschreitungen müssen gemeldet und versteuert werden, damit das Finanzamt die Schenkungen über die Jahre nachvollziehen kann.
Beispiel: Sie schenken Ihrem Neffen 21.000 €.
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Verwandtschaftsgrad: Der Neffe gehört zur Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 €.
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Steuerpflichtiger Betrag: Von den 21.000 € werden die 20.000 € Freibetrag abgezogen. Es verbleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 1.000 €.
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Berechnung der Steuer: Dieser Betrag von 1.000 € wird mit dem geltenden Steuersatz (in diesem Fall 15 %) versteuert.
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Ergebnis: Sie müssen auf diese Schenkung 150 € Schenkungssteuer an das Finanzamt zahlen.
Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht
Auch wenn nicht jede Nicht-Meldung automatisch eine Steuerhinterziehung darstellt, wird sie dazu, sobald der Freibetrag überschritten und die fällige Steuer nicht abgeführt wird. Dies kann zu empfindlichen Nachzahlungen und Strafen führen.
Planen Sie eine größere Schenkung oder sind Sie unsicher, ob eine Meldung erforderlich ist? Dann ist es immer ratsam, sich steuerlich beraten zu lassen. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, alle gesetzlichen Regelungen korrekt einzuhalten und teure Fehler zu vermeiden.
Schenkungssteuer-Tabelle
Wert der Schenkung |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
bis 75.000 Euro |
7 % |
15 % |
30 % |
bis 300.000 Euro |
11% |
20% |
30 % |
bis 600.000 Euro |
15 % |
25 % |
30 % |
bis 6.000.000 Euro |
19 % |
30 % |
30 % |
bis 13.000.000 Euro |
23 % |
35 % |
50 % |
bis 26.000.000 Euro |
27 % |
40 % |
50 % |
über 26.000.000 Euro |
30 % |
43 % |
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